Die FDP sagt Nein zu flächendeckendem Tempo 30. Damit auf den Hauptverkehrsachsen alle vorwärtskommen und die Wohnquartiere ruhig bleiben.

An der Delegiertenversammlung vom 25. Oktober 2022 haben die kantonalen Delegierten einstimmig beschlossen, die Unterschriftensammlung zur sogenannten «Mobilitätsinitiative» zu unterstützen. Dies aus der Überzeugung, dass eine funktionierende, vielfältige und bedürfnisgerechte Mobilität ein wichtiger Standortfaktor ist, und dass dabei die Reisezeiten eine zentrale Rolle spielen. Wenn ein Quadratmeter Bauland in der Stadt Zürich 5000 Franken kostet, in Opfikon 1900 Franken und in Bauma 400 Franken, so hat dies sehr viel mit der verkehrstechnischen Lage zu tun. Offensichtlich beeinflusst diese den wahrgenommenen Wert weit mehr als die Ruhe des Umfelds.

Trotzdem besteht aktuell leider die Gefahr, dass lokale Interessen immer mehr dominieren und das übergeordnete Strassennetz seiner Funktionalität beraubt wird – getrieben durch eine «Not in my backyard»-Politik. Obwohl bundesrechtlich klar anders vorgesehen, machen einige Gemeinden Tempo 30 auf kantonalen Hauptachsen schleichend zur Regel und Tempo 50 zur Ausnahme. Oder sinnieren gar über flächendeckendes Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen. Damit mögen Einzelne im Kleinen gewinnen, aber der Kanton als Ganzes verliert. Seine Verkehrsinfrastruktur wird entwertet, auf Kosten des öffentlichen wie auch des Privatverkehrs. Es gibt einen guten Grund, weshalb der Kanton mit dem von ihm finanzierten Staatsstrassennetz übergeordnete Interessen vertritt – genau so, wie der Bund dies beim SBB-Netz oder den Autobahnen tut. Man stelle sich vor, jede Gemeinde für sich würde über die Linienführung der SBB entscheiden.

Nach der «ÖV-Initiative», deren Sammelfrist in diesen Tagen abläuft, ist dies bereits die zweite Initiative, die sich mit dem Temporegime auf unseren Durchgangsstrassen befasst. Die beiden Initiativen haben einen jeweils unterschiedlichen Fokus und ergänzen sich perfekt.

Initiativtext der Mobilitätsinitiative:
Das Strassengesetz wird wie folgt geändert:
Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen

§ 25 b.

1 Der Kanton ist zuständig für Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen von überkommunaler Bedeutung. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist ausgeschlossen.

2 Auf den Strassen gemäss Abs. 1 soll die bundesrechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit nur in Ausnahmefällen über kurze Strecken herabgesetzt werden.

§ 25 wird zu § 25 a.

Marc Bourgeois, Kantonsrat FDP Zürich 7+8